Rechtsprechung
KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 S 1 VVG, VHB, § 286 ZPO
Hausratversicherung: Nachweis des Einbruchdiebstahls aus dem Auto - versicherungsrechtsiegen.de
Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls - Hausratversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 11.07.2013 - 23 O 94/12
- KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.2006 - IV ZR 233/05
Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen, dass und nicht wie ein …
Auszug aus KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13
Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls (Anschluss BGH, 20. Dezember 2006, IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f. und 17. Mai 1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909) gehört neben dem Vorhandensein von Einbruchspuren, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.(Rn.6).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2007, 241 f.; 102 f.; 1995, 909; 956 f.), der der Senat folgt, kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl zwar Beweiserleichterungen zu Gute.
- BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls
Auszug aus KG, 07.01.2014 - 6 U 142/13
Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls (Anschluss BGH, 20. Dezember 2006, IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f. und 17. Mai 1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909) gehört neben dem Vorhandensein von Einbruchspuren, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.(Rn.6).
- OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 51/17
Kfz-Kaskoversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers …
Anerkanntermaßen muss der Versicherungsnehmer in den Entwendungsfällen - ungeachtet gewisser anderweitiger Beweiserleichterungen - jedenfalls voll beweisen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl an der angegebenen Stelle vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (KG, Beschl. v. 7.1.2014 - 6 U 142/13 - juris).